Satzung

STIFTUNGSSATZUNG (Auszug)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen:
„Hamann Stiftung“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hilden (Rheinland).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher im Sinne des §53 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (wie z.B. UNICEF, SOS Kinderdörfer, Friedensdorf Oberhausen) oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Mittel sollen insbesondere für die finanzielle Unterstützung folgender Angebote und Maßnahmen eingesetzt werden

  •  Förderung von begabten Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien durch die Ermöglichung des Besuchs weiterbildender Schulen, gezielter Nachhilfegruppen, oder musische und künstlerische Unterrichte.
  •  Förderung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern (-Teile) durch Schicksale verstorben oder berufsunfähig geworden sind, durch die Ermöglichung des Besuchs weiterbildender Schulen und gezielter Nachhilfegruppen.
  • Förderung von Schulprojekten zur Unterstützung der Jugendsozialarbeit (Förderung sozial schwacher Jugendlicher).

Ziel der Stiftung ist insbesondere die Förderung der Begabungen von Jugendlichen, die auf Grund fehlender finanzieller Mittel in den Familien zu verkümmern drohen.

Besonders förderungswurdig sind dabei Mittelverwendungen für Unterrichtskosten, Nachhilfekosten, Lehr- und Lernmittel. Jedoch sind auch die Lebenshaltungskosten der förderungswürdigen Jugendlichen zu sichern.

(2) Daneben kann die Stiftung die in Absatz eins genannten Zwecke auch unmittelbar selbst im Regierungsbezirk Düsseldorf, insbesondere Hilden, verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten:

  •  Förderung von begabten Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien durch die Ermöglichung des Besuchs weiterbildender Schulen, gezielter Nachhilfegruppen, oder musischer und künstlerischer Unterrichte.
  • Förderung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern (-Teile) durch Schicksale verstorben oder berufsunfähig geworden sind, durch die Ermöglichung des Besuchs weiterbildender Schulen und gezielter Nachhilfegruppen.

(3) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung (Stiftungskapital) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung darf nicht an den Stifter zurückgezahlt werden. Das Stiftungsvermögen darf jederzeit umgeschichtet werden.

(2) Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Stiftung darf Rücklagen bilden, insbesondere zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Nr.6 AO, soweit steuerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Freie Rücklagen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Die Stiftung darf weitere Zuwendungen entgegennehmen, die zur Verwendung für den Stiftungszweck bestimmt sind. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 4 Einkunftsverwendung, Spendenverwendung

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen vorab zu decken.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den Begünstigten (Destinatären) steht aufgrund der Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. § 6 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
Die Haftung der Organmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder höchstens drei Personen. Zum ersten Vorstand wird der Stifter Wolfgang Hamann bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit, wobei das Recht des Stifters, sein Amt niederzulegen, unberührt bleibt. Solange der Stifter Vorstand ist, kann der Stiftungsbeirat ein weiteres Vorstandsmitglied nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Stifters wählen. Nach dem Ableben von Herrn Wolfgang Hamann, oder nachdem dieser sein Vorstandsamt niedergelegt hat, wählt der Stiftungsbeirat den Vorstand. Dieser nach dem Stifter tätige Vorstand ist jeweils mit mindestens einem Vorstandsmitglied aus der Familie bzw. aus den Nachfolgegenerationen des Stifters zu wählen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsbeirat – mit Ausnahme von Herrn Wolfgang Hamann – auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsbeirates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Stiftungsbeirat. Die den Mitgliedern des Vorstandes entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandbeschlusses erstattet werden.

§ 8 Geschäftsführung/Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung einzeln. Die Übrigen Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Besteht der Vorstand aus einer Person, ist diese stets einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Versammlungen gefasst. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist schriftliche, telefonische o.ä. Beschlussfassung zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn das Gesetz oder diese Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Die telefonische Beschlussfassung ist zu dokumentieren und schriftlich von allen Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.

(3) Versammlungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. Der Grund der Einberufung ist anzugeben.

(4) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stifterwillens und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er ist verpflichtet die Zustimmung des Beirats bei der Auswahl der förderungswürdigen Personen bzw. Institutionen einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt nicht, solange der Stifter den Vorstand vertritt.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
– die Verwaltung des Stiftungsvermögens
– die Führung der Geschäfte der Stiftung
– Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung

§ 9 Stiftungsbeirat /Aufgaben

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erfolgt zu Lebzeiten durch den Stifter Wolfgang Hamann mittels schriftlicher Erklärung an die Stiftung, danach durch Kooption durch den Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) In den Sitzungen des Stiftungsbeirats führt der Vorsitzende den Vorsitz. Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung muss mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen. Die vorstehenden Formalitäten müssen nicht eingehalten werden wenn alle Stiftungsbeiräte darauf verzichten. Die Sitzung ist vom Vorsitzenden zu protokollieren.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit dem Stiftungszweck sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere: – Überwachung und Zustimmung zur Auswahl der förderwürdigen Personen bzw. Institutionen. – Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes – Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung – Feststellung der Jahresrechnung – Entlastung des Vorstands – Wahl des Vorstands

(4) Die den Mitgliedern des Stiftungsbeirates entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beiratsbeschlusses erstattet werden. Der Stiftungsbeirat kann ferner für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensanfall

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand zusammen mit dem Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von Zweidrittel sämtlicher Organmitglieder.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsbeirat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Mitlieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Vorstand und Stiftungsbeirat können gemeinsam einstimmig die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(4) Beschlüsse gemäß vorstehenden Abs. 1-3 sind zu Lebzeiten des Stifters nur mit dessen Zustimmung wirksam.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichts-behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichts-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Spendenkonto

Hamann Stiftung

Deutsche Bank Hilden

IBAN: DE08 3007 0010 0409 4116 00

BIC: DEUTDEDDXX

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